Bei Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art (z.B. Kraftfahrzeuge mit Anhänger, LastKraftwagen, Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen) ist ein Gesamtgewicht über 2,8 t anzukreuzen.